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100 Jahre alte Holzbalkendecke schützt nicht vor Bedenkenanmeldung


Fall: Ein Unternehmer verlegte Parkett bei einem Auftragnehmer. Den Restwerklohn von 7.500 EUR hat dieser im Wege einer Klage geltend gemacht. Die Parkettarbeiten waren zunächst von dem Auftraggeber abgenommen worden. Die Bezahlung wurde mit der Begründung verweigert, dass Mängel vorhanden seien. Die bemängelten Hohlstellen wurden von dem Unternehmer nachgebessert.

Im Zuge eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass es in mehreren Räumen nach Abzug der Toleranzen Ebenheitsabweichungen von 1 bis 3mm gab. Der Sachverständige führte aus, dass aus rein fachlicher Sicht eine Entfernung und Neuverlegung des Parketts nicht erforderlich sei.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Parkett in einem anderen Raum federt und schwingt. Der Sachverständige attestierte, dass eine fehlerhafte Unterkonstruktion vorlag, die jedoch nicht vom Unternehmer stammte. Weiterhin wurden Verschmutzungen des Parketts gerügt, die laut Sachverständigen auf eine unzureichend durchgeführte Pflege des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

Der Auftragnehmer macht geltend, dass das Parkett insgesamt entfernt werden müsse, da die Toleranzen nach der DIN 18202 um 1 bis 3mm überschritten seien. Zum Federn des Parketts hätte der Bauunternehmer eine Hinweispflicht gehabt. Bezüglich der Hohlstellen gab es keinen Streit. Der Auftragnehmer stellte fest, dass für die Beseitigung der Mängel 17.500 EUR aufzuwenden seien.

Entscheidung des Gerichts:

Hinsichtlich des Schwingens und Federns des Parketts hat das Gericht dem Auftraggeber eine Summe von 2.032 EUR für die Mangelbeseitigung zugestanden. Das Gericht war der Überzeugung, dass das Federn des Bodens auf einen ungeeigneten Untergrund zurückzuführen sei. Das Parkett war auf einer rund 100Jahre alten Holzbalkenkonstruktion aufgebracht worden. Der Einwand, dass ein Federn und Knarr-Geräusche sich bei 100 Jahre alten Balken nicht vermeiden lassen, wurde vom Gericht nicht geteilt. Das Gericht war der Auffassung, dass der Unternehmer eine Prüf- und Hinweispflicht nach §4 Nr. 3 VOB/B gehabt hat. Der Unternehmer hätte den Auftraggeber darauf hinweisen müssen, dass der Untergrund schwingt. Durch die fehlende Bedenkenanmeldung hatte der Auftragnehmer keine Gelegenheit eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er das Schwingen des Bodens akzeptiert oder eine Stabilisierung durchführen lässt.

Da der Unternehmer keinen Bedenkenhinweis erteilt hat, stand er in der Haftung und muss die Kosten für die Neuverlegung des Bodens übernehmen. Mögliche Ausgaben für die richtige Herstellung eines geeigneten Untergrundes müssen von dem Unternehmer nicht getragen werden. Der Unternehmer wird jedoch für das Aus- und Einräumen zur Kasse gebeten.

Durch die Überschreitung der Toleranzen nach der DIN 18202 entsteht ein Mangel. Das Gericht hat jedoch nicht geurteilt, dass das gesamte Parkett zu entfernen ist, sondern lediglich, dass ein Minderungsanspruch besteht. Der Minderungsanspruch wurde mit 340 EUR bewertet. Trotz der Feststellungen des Sachverständigen, dass kein Schaden durch die Toleranzabweichungen entstehen kann, handelt es sich im rechtlichen Sinne dennoch um einen Mangel.

Der Unternehmer durfte die Mangelbeseitigung jedoch wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes verweigern. Die Kosten für die Mangelbeseitigung in den Räumen hätte rund 4.000 EUR betragen, die Kosten für das Ein- und Ausräumen wären noch dazugekommen. Da durch die Toleranzabweichungen keine Schäden entstehen konnten, war das Gericht der Auffassung, dass es sich lediglich um einen optischen Mangel handelt, für den eine Minderung angemessen sei. Das Gericht war der Überzeugung: Eine absolute Ebenheit einer Parkettfläche ist nicht erreichbar.

Praxishinweis:

Dieses Beispiel zeigt, dass selbst bei einem vorhandenen Untergrund wie einer 100 Jahre alten Balkenlage immer Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet werden müssen. Auch wenn der Unternehmer für das Schwingen des Untergrundes keinerlei Verantwortung trägt und dieses möglicherweise nicht beseitigen kann, so sind dennoch Bedenken anzumelden, damit der Auftragnehmer über die späteren Folgen für seine Fußbodenkonstruktion unterrichtet werden kann.

In Bezug auf das Einhalten der DIN 18202 muss klar sein, dass jegliche Überschreitung der DIN-Normen aus rechtlicher Sicht immer zu einem Mangel führen. Der Mangel muss aber nicht zwangsläufig zu einem kompletten Austausch der Flächen führen. Wenn ein solcher Mangel nicht schadensträchtig ist, wird er als optischer Mangel gewertet.

Tipp: Das Muster einer Bedenkenanmeldung kann unter www.kb-recht.de/fachartikel/fussboden/ heruntergeladen werden.
aus FussbodenTechnik 05/15 (Recht)