Fachanwalt Andreas Becker informiert

Schadenersatz bei unangenehmen Gerüchen bejaht


Führt die Wechselwirkung von Klebstoff und Teppichboden zu unangenehmen Gerüchen, haftet der Bodenleger auch für weitere Schäden, wenn der Verlegewerkstoffhersteller Probeklebungen empfohlen hat. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass der Anbieter im Rahmen der Produktentwicklung alle Risiken, die mit der Verwendung des Klebers verbunden sein könnten, erkannt und ausgeschlossen hat.

Der Fall

Ein Bodenlegerbetrieb hatte den Auftrag, in einem Ladengeschäft einen Teppichboden zu verlegen. Der Ladeninhaber hatte sich durch die Verlegung eines attraktiven Teppichbodens eine werbende Wirkung versprochen. Stattdessen kam es nach dem Verlegen zu unangenehmen Gerüchen. Die Kunden mieden das Geschäft, die Folge war ein erheblicher Umsatzausfall. Der Ladeninhaber forderte den Bodenleger zur Nachbesserung mit einer Fristsetzung auf, der jedoch meinte, dass sowohl der Teppichboden als auch der Klebstoff in Ordnung waren. Der Kunde vertrat die Auffassung, der Auftragnehmer sei für die unangenehmen Gerüche verantwortlich, da dieser keine Probeklebungen durchgeführt hatte. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass auf dem verwendeten Klebstoff folgender Hinweis stand: "Wir empfehlen durch ausreichende Eigenversuche festzustellen, ob das Produkt den jeweiligen Anforderungen gerecht wird."

Nachdem der Bodenleger nichts unternahm, reichte der Ladeninhaber Klage ein und forderte Schadenersatz in Höhe von 18.000 EUR für die Neuverlegung des Bodens und seinen Umsatzausfall.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab dem Kunden recht. Ihm steht ein Kostenersatz für den Austausch des Teppichbodens wegen der unangenehmen Gerüche zu. Es ist der Auffassung, dass die Ausgasungen einen Mangel darstellen und der Bodenleger verpflichtet ist, den Mangel sowie alle damit verbundenen Folgeschäden zu ersetzen.

Aufgrund der chemischen Unverträglichkeit des gelieferten Teppichbodens mit dem verwendeten Kleber ist die Werkleistung mangelhaft. Dem Bodenleger wurde der Mangel auch zugerechnet, da er die Verträglichkeit des Klebstoffs mit dem Teppichboden nicht testete. Das Gericht hat als entscheidungserheblich angesehen, dass sich auf dem Etikett des Gebindes der Hinweis befand, vor dem Einsatz ausreichend Probeklebungen durchzuführen. Der Hersteller hatte gerade aufgrund der Vielzahl und der Unterschiedlichkeit der auf dem Markt erhältlichen Bodenbeläge die Empfehlung abgegeben, durch ausreichende Probeklebungen festzustellen, ob das Produkt den jeweiligen Anforderungen gerecht wird. Das Gericht geht davon aus, dass der Bodenleger diese Empfehlung in fahrlässiger Weise missachtet hat. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller des Klebers im Rahmen der Produktentwicklung alle Risiken, die mit der Verwendung verbunden sein könnten, erkannt und ausgeschlossen hat.

Dem Geschäftsinhaber wurde außerdem Schadenersatz zugesprochen, da dem Bodenleger ein Verschulden an den unangenehmen Gerüchen nachgewiesen wurde. Da er den Schaden verschuldete, musste er sämtliche daraus entstehende Folgeschäden ersetzen, auch den Umsatzverlust.

Praxistipp

Dieser Fall zeigt, wie das Gewährleistungsrecht funktioniert. Bei den Gerüchen aus dem Teppichboden aufgrund der chemischen Reaktion mit dem Klebstoff handelt es sich auf jeden Fall um einen Mangel. Der Ladeninhaber hätte auf jeden Fall Gewährleistungsansprüche auf Nachbesserung gehabt. Das heißt insbesondere, dass der Bodenleger den Teppichboden hätte entfernen und einen neuen verlegen müssen, der keine Gerüche verursacht.

Hier hat der Bodenleger jedoch den Umsatzausfall des Ladenlokals mit zu verantworten, da er trotz Hinweis die Probeklebungen unterließ. Den Handwerker trifft ein Verschulden an der beschriebenen Situation. Eine Haftung ist regelmäßig gegeben, wenn ein Unternehmer Empfehlungen beziehungsweise Anweisungen des Herstellers nicht beachtet. Der Fall zeigt, dass im eigenen Interesse entsprechende Vorgaben beachtet werden sollten.

Nur wenn der Bodenleger beweisen könnte, der Verlegewerkstoffhersteller liefere ein fehlerhaftes Produkt, hätte dieser einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Kleber. Weitergehende Ansprüche auf Neuverlegung des Teppichbodens oder des Umsatzausfalls im Ladengeschäft würden wohl durch den Klebstoffanbieter bei einem fehlerhaften Produkt nicht zu ersetzen sein.
aus FussbodenTechnik 02/16 (Recht)