Martin Glöckner, Deutsche Bauchemie

Regelwerksetzung im Rahmen der EU-Bauproduktenverordnung


Bei der Umsetzung der Bauproduktenverordnung helfen harmonisierte Normen, die wiederum einen Zusammenhang haben mit den nationalen Ergänzungsregelungen. "Wir haben in der TKB festgestellt, dass es schon mal hilfreich wäre, wenn man ein Jura-Zweitstudium absolviert hätte, um den ganzen formalen Dingen folgen zu können", sagte Dr. Frank Gahlmann zur Einführung scherzhaft und traf damit den Nagel auf den Kopf. Martin Glöckner von der Deutschen Bauchemie verschaffte einen Überblick über die baurechtliche Situation auf der europäischen Ebene. Was sind die Grundlagen der EG-Bauproduktenverordnung? Erstaunlicherweise enthalte sie zwar das Wort "Produkt", aber keine Anforderungen, die sich an Bauprodukte richten, sondern nur Anforderungen an Bauwerke. Es gibt danach sieben Grundanforderungen an Bauwerke: Es geht los mit mechanischer Festigkeit und Standsicherheit über Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz bis hin zu Schallschutz und nachhaltige Nutzung der Ressourcen.

In dem Gesetz wird der Weg zum Bauprodukt hergestellt über den Begriff der wesentlichen Merkmale. Wenn die Eigenschaft eines Bauprodukts dazu beiträgt, dass das Bauwerk seine Anforderungen erfüllen kann, dann ist diese Eigenschaft ein wesentliches Merkmal. Und dann kann das wesentliche Merkmal mit Hilfe der Bauproduktenverordnung harmonisiert werden.

Noch komplizierter macht das Thema, dass es für die Anforderungen an Bauwerke in Europa keinen Harmonisierungsrahmen gibt, d.h. die Anforderungen an Bauwerke sind europäisch nicht einheitlich. Jeder Mitgliedsstaat kann nationale Anforderungen an Bauwerke einzeln festlegen. Das führt indirekt dazu, dass in den verschiedenen Mitgliedsstaaten abhängig von den Bauwerksansanforderungen unterschiedliche Produktansprüche relevant sind. Im Ergebnis heißt das: Wir bekommen durch die europäische Bauproduktenverordnung zwar eine einheitliche europäische Sprache, soll heißen, wenn man von der Haftzugfestigkeit eines Fliesenklebers nach EN 12004 spricht, dann versteht in Europa jeder das gleiche darunter. Hingegen wird es in der Bauproduktenverordnung kein einheitliches europäisches Anforderungsniveau geben. In einem Nebensatz wurde angemerkt, dass die Bestrebungen des DIBt, über landesbauordnungsrechtliche Regulierungen neue Anforderungen über Ausschreibungsinhalte zu schaffen, von den Baubehörden mit größtem Argwohn beobachtet werden.
aus FussbodenTechnik 03/16 (Handwerk)