Who is Who im Sachverständigenwesen

Sachverständige Ulrike Bittorf


Sachverständigenbüro für Bodenbeläge
Magdeburger Allee 4
99086 Erfurt
Tel.: 03 61 / 74 78 98 30
und
Oechelhaeuserstr. 41
06846 Dessau-Roßlau
Tel.: 03 40 / 61 30 34
Mobil: 01 77 / 4 82 39 46
E-Mail: ulrike.bittorf@gmx.de

Bestellung:
Von der IHK Erfurt öffentlich bestellt und vereidigt für textile und elastische Bodenbeläge.

Tätigkeitsfeld:
Bearbeitung des kompletten Bereichs der textilen und elastischen Bodenbeläge sowie mehrschichtige Elemente unter stofflichen und verarbeitungstechnischen Aspekten. Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachkollegen und Instituten, spezialisiert auf Probleme der Reinigung und Pflege von Bodenbelägen, Beratungsleistungen Bodenbeläge und Schulungen.

Vita:
-Chemiestudium an der TU Dresden
-seit 1998 eigenes Sachverständigenbüro
-seit 2000 Mitglied im BEB, heute Leiterin des BEB-Arbeitskreises Bodenbelag


Wie schütze ich meinen frisch verlegten Bodenbelag?


Es ist Alltag auf der Baustelle, dass nach den gerade fertiggestellten Bodenbelagsarbeiten noch weitere Gewerke auf diesen Flächen arbeiten. Leider treten dabei regelmäßig Verschmutzungen oder Beschädigungen der neu verlegten Flächen auf. Bei elastischen Bodenbelägen kommt es häufig zu Verkratzungen der Oberfläche, bei textilen Bodenbelägen trifft man auf festhaftende Verschmutzungen. Zu Beschädigungen kann es auch durch punktuelle Belastungen des Belags kommen, wenn andere Gewerke z.B. auf einer Leiter Über-Kopf-Arbeiten an der Decke durchführen. Zu Schäden kann es außerdem kommen, wenn die fertigen Flächen als Möbellager zweckentfremdet werden.

Der Hintergrund: Bodenleger bis zur Begehbarkeit in der Pflicht

Zwischen der Fertigstellung seiner Bodenbelagsarbeiten und deren Begehbarkeit hat der Bodenleger sein Werk nach DIN 18365 Bodenbelagarbeiten zu schützen. Das betrifft den Zeitraum, bis der Bodenbelag begangen werden kann, ohne dass dadurch ein Schaden entsteht, sprich bis die Endfestigkeit des Klebstoffs erreicht ist. Das steht unter Punkt 4.1.7 "Schutz von Boden- und Treppenbelägen durch Absperren bis zur Begehbarkeit". Bis hierhin handelt es sich übrigens um eine Nebenleistung, die nicht gesondert vergütet wird.

Anders stellt es sich nach dem beschriebenen Zeitpunkt dar: Bis zur Abnahme ist der Schutz der Flächen eine besondere Leistung. In der neuen Ausgabe von DIN 18365 wird dieser Situation Rechnung getragen. Ein Abdecken des Bodenbelags mit verschiedenen Materialien ist entsprechend Punkt 4.2.19 separat auszuschreiben bzw. vertraglich zu vereinbaren. Der Planer muss die Art der Abdeckung festlegen.

Mein Tipp: Nur einfacher Schutz zumutbar

Der Bodenleger muss deutlich machen, dass seine frisch verlegten Flächen nicht betreten werden dürfen. Als Nebenleistung ist ihm nur ein einfacher Schutz zumutbar, d.h. die Räume sind durch Absperrbänder, gekreuzte Latten oder ähnliche Maßnahmen abzusperren. Sollte kein Schutz der Bodenbeläge als besondere Leistung in den Einzelpositionen oder in den Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses ausgeschrieben sein, ist zu empfehlen, diesbezüglich Bedenken anzumelden. Der Handwerker vor Ort kann anhand des Zustands auf der Baustelle und des Bauablaufplans am besten erkennen, ob ein solcher Schutz erforderlich ist. Eine Bezahlung solcher besonderen Leistungen erfordert eine vertragliche Vereinbarung.
aus FussbodenTechnik 03/16 (Personalien)