Das sollten Handwerker wissen


Nacherfüllungspflicht: Wer muss die Kosten tragen, wenn ein Auftraggeber bei einer mangelhaften Gewerkserfüllung einen Anspruch auf Erstattung der Erstmontagekosten sowie Kosten für Aus- und Einbau von Ersatzlieferung geltend macht? Der Bundesgerichtshof (BGH) kam bereits 2011 auf der Basis eines nicht ganz eindeutigen europäischen EuGH-Urteils zu der Entscheidung, dass die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Sache einschließen würde. Bei nicht zerstörungsfrei entfernbaren Produkten wie Bodenbelägen bedeutet dies eine Erhöhung der Kostenrisiken für Handwerker, Händler und Hersteller - je nachdem, wem auf dem Regresswege eine Verursachung des Mangels nachgewiesen werden kann. Es gibt aber bereits Haftpflichtversicherungen, die diese Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung einbinden.

Insolvenzrecht: Ein Insolvenzverwalter darf über die Anfechtungsvorschriften (§§ 129 ff. InsO) vermeintlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen des Schuldners aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahren nachträglich wieder einfordern. Dies gilt rückwirkend bis zu zehn Jahren. Konkret: Geht der Auftraggeber eines Parkettlegers in Konkurs, könnte ein Insolvenzverwalter gezahlte Beträge aus einem bis zu zehn Jahre alten Vertrag zurückfordern - und zwar dann, wenn damals beispielsweise eine Ratenzahlung vereinbart worden ist. Die Zustimmung zu einer Ratenzahlung nämlich könnte als Anhaltspunkt gewertet werden, dass dem Handwerksbetrieb die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bekannt war (§ 130 Abs. 1 Ziff. 2 InsO).
aus Parkett Magazin 03/16 (Handwerk)