Norbert Strehle über Neuerungen in der Gefahrstoff-Regel TRGS 617

Keine Ausnahme mehr für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlung


Zuletzt war sie 2013 überarbeitet worden, jetzt wird die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 617 "Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden" erneut aktualisiert.

Komplett gestrichen wird der Abschnitt 3.4 "Ausnahme von der Substitution". Konnte ein Handwerker stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel bisher in Ausnahmefällen unter hohen Arbeitsschutzmaßnahmen einsetzen, muss er künftig darauf verzichten - selbst bei begründeten Umständen. Vor allem die Industrie dürfte dagegen interessieren, dass wasserbasierte Oberflächenbehandlungen frei von den Inhaltsstoffen N-Methylpyrrolidon und/oder N-Ethylpyrrolidon sein sollen. Beide Stoffe sind als fruchtschädigend eingestuft. Handwerker sind ebenfalls aufgefordert, Produkte dieser Zusammensetzung nicht zu verwenden.

Auch die Hilfsstoffe Butanonoxim, Acetonoxim und Pentanonoxim - vielfach in Ölen und Wachsen enthalten - werden vom zuständigen Arbeitskreis der TRGS 617 als verzichtbar eingestuft. Der Grund: besonders Butanonoxim steht unter dem Verdacht, krebserzeugend zu sein.
aus Parkett Magazin 03/16 (Handwerk)