Kauf- versus Werkvertragsrecht

Wer zahlt, wenn das neue Parkett mangelhaft ist ?

Wenn es um die Ein- und Ausbaukosten von mangelhaften Produkten geht, müssen Handwerksbetriebe oft für Fehler haften, die sie nicht selbst verursacht haben. Wie die gesetzliche Lage von Fall zu Fall im Kauf- bzw. Werkvertragsrecht geregelt ist, veranschaulicht die Juristin Marion Kenklies am Beispiel eines mangelhaften Mehrschichtparketts.

Überrascht betrachtet Parkettlegermeister Krause das Schreiben von Herrn Wimmer, in dem dieser Gewährleistungsansprüche für ein mangelhaftes Mehrschichtparkett geltend macht. Krause kann sich nicht erinnern, für Wimmer Parkett verlegt zu haben. Ein Blick in die Kundenkartei enthüllt das Rätsel: Wimmer war vor fünf Monaten bei ihm und hatte 120 m2 Mehrschichtparkett erworben. Nach der Beratung hatte der Kunde erklärt, dass er ein "Holzwurm" sei und das Parkett selbst verlegen wolle.

Jetzt fordert Wimmer, dass Krause das mangelhafte Parkett ausbaut und neues, mangelfreies Parkett verlegt. Der Parkettlegermeister ist schockiert. Muss er neues Parkett liefern und tatsächlich auch noch verlegen? Er hat es doch lediglich verkauft! Eine Begutachtung vor Ort bei Wimmer zeigt das Ausmaß des Problems: Die Deckschicht des Mehrschichtparketts splittert und löst sich ab. An manchen Stellen kann man sie mit den Fingern anfassen und abziehen. Ursache sei eine fehlerhafte Verleimung und damit ein Produktionsfehler, den der Hersteller zu verantworten hat.

Fall 1: Verbrauchsgüterkauf

Parkettlegermeister Krause befragt seinen Rechtsanwalt. Dieser erläutert die Rechtslage. Bei dem Vertrag zwischen Wimmer und Krause handelt es sich um einen Kaufvertrag. Unzweifelhaft liegt ein Sachmangel vor, der bereits bei der Übergabe des Parketts an Wimmer bestand. Rechtsfolge ist, dass Wimmer die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Umtausch) kann. Das Wahlrecht liegt bei ihm als Käufer. Wimmer hat den Umtausch gewählt.

Selbstverständlich ist Krause bereit, neues Parkett zu liefern. Muss er aber auch den Aus- und Einbau bezahlen? Er hat doch gar nicht verlegt, sondern der Kunde selber. Zu seinem Entsetzen ist die Gesetzeslage an dieser Stelle eindeutig: Gemäß § 439 Abs.2 BGB hat er als Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dazu zählen auch die Aus- und Einbaukosten.

Der Parkettlegermeister überlegt. Allein die Kosten für den Austausch belaufen sich auf über 10.000 EUR. Liegt hier vielleicht ein Fall von "unverhältnismäßig hohen Kosten" vor, der ihn berechtigen würde, den Austausch abzulehnen? Das Gesetz sieht mit § 439 Abs. 3 BGB eine solche Möglichkeit vor. Allerdings orientiert sich die Rechtsprechung stark am Verbraucherschutzgedanken und legt einen besonderen Maßstab an bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit. Sofern eine Reparatur nicht möglich ist, wird der Nutzen für den Käufer abgewogen gegen die Kosten für den Verkäufer. Wenn wie im vorliegenden Fall das mangelbehaftete Parkett nicht mehr nutzbar ist, wird praktisch immer von Verhältnismäßigkeit ausgegangen.

Für Krause ist das bitter. Er hat nichts falsch gemacht. Dennoch soll er jetzt den ganzen Schaden tragen? Sein Rechtsanwalt beruhigt ihn. Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, weil der Parkettlegermeister als Unternehmer einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft hat. Für den Verbrauchsgüterkauf gibt es spezielle Regelungen. Diese schützen nicht nur den Käufer, sondern auch den Verkäufer. Krause hat aus § 478 Abs.2 BGB einen Rückgriffsanspruch gegen seinen Lieferanten. Da das Parkett einen Herstellungsfehler hat, bekommt Krause sowohl das Parkett als auch alle seine sonstigen Aufwendungen ersetzt.

Der Lieferant jedoch weigert sich und verweist auf seine AGB, die diesen Haftungsrückgriff ausschließen. Er möchte nur das Parkett ersetzen. Der Rechtsanwalt gibt den entscheidenden Tipp: ein solcher Ausschluss ist gemäß § 478 Absatz 4 BGB gesetzlich verboten. Regeln ließe sich über die AGB höchstens die Gewährung eines gleichwertigen Ersatzes, sprich: eines Warengutscheins.

Fall 2: Werkvertragsrecht

Krause ist erleichtert. Doch zurück im Betrieb, wartet die nächste unangenehme Überraschung auf ihn. Ein anderer Kunde, Steuerberater Riedel, hatte sich das gleiche Mehrschichtparkett wie Wimmer ausgesucht und von Krause verlegen lassen. 230 m2 in seiner Kanzlei. Das Parkett zeigt jetzt die gleichen Schäden wie bei Wimmer. Riedel ist sehr verärgert und fordert den sofortigen Austausch. Da er das Parkett für sein Steuerberatungsbüro gekauft hat und damit kaufvertragsrechtlich nicht als Verbraucher anzusehen ist, ist Krause unsicher. Wie ist das hier mit den Kosten? Vertrauensvoll wendet er sich an seinen Rechtsanwalt.

Dieser klärt ihn auf. Auf die Frage, ob hier ein Verbraucher oder ein Unternehmer Vertragspartner sei, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Riedel hat mit Parkettlegermeister Krause einen Vertrag geschlossen, der aus zwei Teilen besteht: Zum einen aus einem kaufvertragsrechtlichen Teil, bei dem das Parkett erworben wurde. Zum anderen aus einem werkvertragsrechtlichen Teil. Hier hat sich der Parkettlegermeister verpflichtet, das Parkett zu verlegen. Die reine Verlegeleistung ist mit Herstellung des vertraglichen geschuldeten Erfolges (verlegtes Parkett) abgeschlossen. Rechtlich sind beide Teile als eine Einheit zu sehen und gemeinsam zu bewerten. Wesentlich für die Beurteilung des Gesamtvertrages ist, welche Leistung im Vordergrund steht und dadurch den Vertrag prägt. Wird neben der Lieferung einer Sache auch deren Einbau geschuldet, sind in der Gesamtschau die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage und eventuelle Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses zu betrachten.

Zu einem Werkvertrag wird der Vertrag dann, wenn die Montageleistung so sehr in den Vordergrund tritt, dass der Erfolg und nicht die Lieferung des Materials den Vertrag prägt. Für den Kunden liegt das Hauptaugenmerk nicht auf der Anlieferung und Übergabe des Parketts, für ihn ist der Einbau das entscheidende Kriterium. Aus seiner Sicht ist der Vertrag erfüllt, wenn er das verlegte Parkett nutzen kann. Zudem sind die Verlegekosten nicht so gering, dass der Vertrag dadurch als Werklieferungsvertrag eingestuft werden könnte, für den Kaufvertragsrecht zur Anwendung käme. Insgesamt betrachtet liegt damit zwischen Riedel und Parkettlegermeister Krause ein Werkvertrag vor. Für diesen gelten andere Regeln als für einen Kaufvertrag. Die Konsequenz: Herr Krause kann sich aussuchen, ob er das Parkett repariert oder austauscht. Da hier eine Reparatur nicht möglich ist, muss er es austauschen. Und unabhängig davon, ob Riedel den Werkvertrag als Verbraucher geschlossen hat oder nicht, Krause trägt in jedem Fall alle Kosten, die mit dem Austausch verbunden sind.

Nach einer schlaflosen Nacht hat Parkettmeister Krause eine Idee. Zwischen ihm und seinem Lieferanten existiert ja ein Kaufvertrag über das Parkett. Kann er nicht darüber seine Kosten erstattet bekommen? Ein Anruf bei seinem Rechtsanwalt bringt Klarheit und leider auch Ernüchterung. Obwohl § 439 Abs.2 BGB dem Wortlaut nach für alle Kaufverträge gilt, schließt die Rechtsprechung die Kostentragungspflicht im B2B-Geschäft aus. Die Begründung dafür ist, dass die Kostentragungspflicht, die aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eingefügt wurde, den Verbraucher schützen soll, nicht aber die Unternehmer. Im Vertragsverhältnis zu einem Unternehmer muss der Verkäufer nur die Kaufsache ersetzen. Die Kosten des Austauschs muss er nicht tragen. So bleibt es dabei, dass Parkettlegermeister Krause von seinem Lieferanten das Parkett ersetzt bekommt, im Übrigen aber auf den Aus- und Einbaukosten sitzen bleibt.

Ihm bleibt nur die Hoffnung, dass sich dies ändert, wenn die Regierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umsetzt und das neue Bauwerkvertragsrecht beschließt. Die derzeitige Rechtslage benachteiligt das Handwerk, da die Handwerksbetriebe für Fehler haften, die sie nicht verursacht haben. Hier gilt es, konsequent ein klares gesetzgeberisches Signal zu setzen. Haften soll am Ende derjenige, der für den Schaden verantwortlich ist.
aus Parkett Magazin 05/16 (Recht)