Handwerker:

Finanzielle Risiken mit Abschlagszahlungen absichern


Bei Werkverträgen geht der Handwerker durch seine Vorleistung ein finanzielles Risiko ein. Abschlagszahlungen helfen, die eigene Forderung zu sichern. Geregelt ist die Abschlagszahlung vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a. Seit 2000 räumt das Gesetz dem Handwerker auch ohne vertragliche Vereinbarung - wie etwa durch Verweis auf die VOB/B und ihren §16 Abs.1 im Vertrag - das Recht ein, Abschläge in Rechnung zu stellen. Das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) hat diese Regelungen mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert.

Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen: Schon bei Vertragsabschluss sollte der Handwerker vereinbaren, wann welche Abschlagszahlung fällig wird. Bei sogenannten Bauträgerverträgen müssen solche Zahlungen ohnehin ausdrücklich aufgeführt sein und zudem den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entsprechen. Die erste Abschlagszahlung kann der Handwerker nach Lieferung des benötigten Materials verlangen.

Laut § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB darf die Abschlagzahlung "wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden". Aber Achtung: Nachdem die Schlussrechnung gestellt ist, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen nicht mehr gesondert geltend gemacht werden.
aus Parkett Magazin 01/17 (Handwerk)