Der Mittelstandsverbund - ZGV e.V.

Erweiterte Hinweispflichten für den (Online-)Handel


Zum 1. Februar 2017 wurden die Informationspflichten für alle Handelsfirmen erweitert, die eine Webseite für das B2C-Geschäft betreiben - unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Onlineshop handelt oder nicht, wie Der Mittelstandsverbund - ZGV betont. Grundlage dafür sei das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und der Wunsch des Gesetzgebers, Verbrauchern eine möglichst schnelle und günstige Möglichkeit zu eröffnen, Streitigkeiten mit dem Händler außergerichtlich beizulegen.

In diesem Zusammenhang sind Händler bereits seit 2016 dazu verpflichtet, auf ihrer Webseite in den AGB, im Impressum oder unter einem Link ("Beschwerden/Streitschlichtung") über die Streitbeilegungs-Plattform der EU-Kommission (bit.ly/1kS883T) zu informieren und deren Webadresse aufzuführen. Diese soll nicht zuletzt bei grenzüberschreitenden Beschwerden dafür sorgen, dass Verbraucher ihr Anliegen vorbringen können und dieses an die zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet wird.

Gegenstand der zum 1. Februar erweiterten Informationspflicht ist der Hinweis, ob der Händler an einem Schlichtungsverfahren freiwillig bzw. verpflichtend teilnimmt, oder nicht. Außerdem müssen Adresse und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle angegeben werden; das allerdings unabhängig davon, ob der Händler an deren Verfahren teilnimmt oder nicht.

Ausgenommen von der erweiterten Informationspflicht sind Firmen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Dieser Zustand sei jährlich neu zu prüfen, hebt Der Mittelstandsverbund hervor.

Worin genau und für wen welche Pflichten bestehen, erklärt Der Mittelstandsverbund auf seiner Webseite (ââ bit.ly/2jyyZ88). Hier finden Sie auch Musterformulierungen für Ihren eigenen Auftritt im Netz.
aus BTH Heimtex 03/17 (Wirtschaft)