BEB

Aus- und Einbaukosten für mangelhaftes Material


Wiederholt wurde über die Aktivitäten des Bundesverbands Estrich und Belag (BEB) im Zusammenhang mit der Beseitigung nachteiliger gesetzlicher Regelungen im Gewährleistungsrecht informiert. Im Wesentlichen ging es dabei um die Übernahme der Aus- und Einbaukosten durch den Verkäufer einer mangelhaften Ware. Engagiert hatte sich der Bundesverband insbesondere im Zusammenhang mit der Initiative www.mit-einer-stimme.org.

Aktuell hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Reform des Gewährleistungs- und Vertragsrechts verabschiedet. Demnach wird im Kaufvertragsrecht § 439 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) folgender Absatz 3 eingefügt: "Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in einer anderen Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen". Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 01.01.2018 in Kraft. Das heißt im Klartext: Künftig muss der Verkäufer eines mangelhaften Produktes, nicht nur das Produkt ersetzen, sondern auch die damit verbundenen Ein- und Ausbaukosten. FussbodenTechnik meint: Der Einsatz der Initiative hat sich gelohnt.
aus FussbodenTechnik 03/17 (Wirtschaft)