Ausbildung: Berichtshefte künftig auch elektronisch führbar


Mit dem im April 2017 in Kraft getretenen Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergibt sich auch eine Änderung im Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung. Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) kann demnach künftig schriftlich oder elektronisch geführt werden (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG).

Die gewählte Form ist in Ausbildungsverträgen, die ab dem 1. Oktober 2017 geschlossen werden, festzuschreiben (§ 11 Nr. 10 BBiG). Die bei der Anmeldung zur Prüfung erforderliche Unterschrift kann auch als elektronische Signatur nachgewiesen werden. Bereits laufende und bis zum 30. September 2017 abgeschlossene Verträge müssen nicht geändert werden.
aus BTH Heimtex 09/17 (Handwerk)