IHD Institut für Holztechnologie Dresden gemeinnützige GmbH

Bauordnungsrecht ist nicht holzfreundlich


Beschlossen wurde die geänderte deutsche Musterbauordnung bereits 2016, gleichzeitig wurde eine Anpassung an die Bauproduktenverordnung vorgenommen. CE-gekennzeichnete Bauprodukte können verwendet werden, müssen in ihrer Leistungserklärung aber den in der Bauordnung formulierten Erfordernissen entsprechen. "In dieser Forderung liegt hohes Konfliktpotenzial", meint Jens Gecks, Laborbereichsleiter Werkstoff- und Produktprüfung am IHD. "Die Entscheidung, ob ein Produkt die notwendigen Anforderungen erfüllt, wird nämlich auf die am Bau beteiligten Bauherren, Planer und Ausführenden übertragen." Gesetzlichen Charakter erhalten die Vorgaben erst, wenn die Musterbauordnung in Landesbauordnungen umgesetzt wird. Die Länder aber haben sich bisher unter anderem auf Bauregellisten bezogen. Mittlerweile sind diese außer Kraft und die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubedingungen (MVV TB) hat ihren Platz eingenommen, wurde aber noch in keinem Bundesland übernommen. Im Falle einer Einführung der MVV TB hält Gecks Konflikte mit der EU-Kommission für vorprogrammiert.

Das übergreifende europäische Ziel betreffe nicht Anforderungen an einzelne Baustoffe, sondern Anforderungen an eine gesunde Raumluft. "Zumindest mittelfristig ist daher zu erwarten, dass die VOC-Emissionen für Bodenbeläge wieder verpflichtend nachgewiesen werden müssen." Das gelte dann nicht nur für textile Beläge, denn Deutschland klagt bereits in Brüssel wegen mangelhafter Normen (EN 14342, EN 14904) bezüglich Sportböden und Parkett.
aus Parkett Magazin 02/18 (Wirtschaft)