• Lösemittelfreie Klebstoffe
max. 0,5 % Lösemittelanteil aus Verunreinigung
• Lösemittelhaltige Klebstoffe
• lösemittelarme (max. 5% Lösemittelanteil )
• lösemittelhaltige (Lösemittelanteil über 5 bis max 10%)
• stark lösemittelhaltige (Lösemittelanteil über 10%)
Da Lösemittel gesundheits- und umweltgefährend sein können, bemüht sich die Industrie um Produkte in Richtung wäßriger, lösemittelfreier Dispersionsklebstoffe und deren Kombinationen. Der Einsatz von B. orientiert sich an den Anforderungen des Gesetzgebers nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 610 vom Juni 1992. Danach ist die Industrie aufgefordert, ihre Klebstoffsortimente auf schadstoffarme bzw. schadstoffreie Produkte umzustellen.
Hinsichtlich der Entsorgung bei Bodenbelags-Klebern gilt das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (ABFG), wobei zu berücksichtigen ist, daß die Abfallentsorgung den rechtlichen Bestimmungen des Bundes, der Länder und der Kommunen gleichermaßen unterliegt. Aufgrund technischer Gegebenheiten der Müllverbrennungsanlagen und Deponien vor Ort sind voneinander abweichende Bestimmungen von Land zu Land bzw. von Kommune zu Kommune gesondert zu berücksichtigen. Dabei wird unterschieden in besonders überwachungsbedürftigen Abfall (Sondermüll), der Entsorgungsweg ist durch die Technische Anleitung (TA) Abfall geregelt; und in nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die einem vereinfachten Verfahren unterliegen. Beiden Abfallarten ist in einem Abfallkatalog eine fünfstellige Abfallschlüsselnummer zugeordnet.
Grundsätzlich fallen bei Bodenbelagsarbeiten verschiedene Kategorien von Abfällen an. Es handelt sich dabei vor allem um:
• Klebstoffe
• ausgehärtet/ausreagiert
• nicht ausgehärtet/ausreagiert
• Vorstriche
• ausgehärtet/ausreagiert
• nicht ausgehärtet/ausreagiert
• Spachtel- und Ausgleichsmassen
• ausgehärtet/ausreagiert
• nicht ausgehärtet/ausreagiert
• Gebinde
• restentleert
• mit Resten kennzeichnungspflichtiger Produkte, ausgehärtet
• mit Resten kennzeichnungspflichtiger Produkte, nicht ausgehärtet
• Bauabfälle
• alter Estrich
• alte Bodenbeläge mit/ohne Restanhaftung von Klebstoffen und/oder Estrich
Die nicht ausgehärteten/ausreagierten Abfallarten zählen im Sinne der Abfallbestimmungsverordnung zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die an Baustellen entsprechend des Schlüssels der Technischen Anweisung (TA) Abfall als Sondermüll zu deklarieren und zu entsorgen sind. Giscode, Klebstoffe.
